§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich
1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.
2. Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne daß diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Kunde im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
§ 2 Auftragnehmerin
Auftragnehmerin ist die Firma Johann Graute GmbH & Co. KG, 33415 Verl, Zur Alten Wiese 31 - HRA 3050, AG Gütersloh -, vertreten durch die persönlich haftende Geschäftsführerin: Johann Graute Verwaltung GmbH - HRB 1024 AG Gütersloh -, diese vertreten durch die Geschäftsführer, Herrn Johann Graute und Herrn Uwe Graute.
§ 3 Vertragsinhalt
1. Die Angebote der Auftragnehmerin sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten, sofern nicht im Einzelfall besonders schriftlich vereinbart.
2. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen.
Die Auftragnehmerin ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
3. Bestellt der Verbraucher die Ware auf elektronischem Wege, wird die Auftragnehmerin den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.
4. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer der Auftragnehmerin. Dies gilt nur für den Fall, daß die Nichtlieferung nicht von der Auftragnehmerin zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit den Zulieferern der Auftragnehmerin.
Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
5. Sofern der Verbraucher die Ware auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext von der Auftragnehmerin gespeichert und dem Kunden auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB per E-Mail zugesandt.
§ 4 Gesetzliche Vorschriften
Soweit in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen keine besondere vorrangige Regelung enthalten ist, gelten folgende gesetzliche Vorschriften:
a) Für Verträge, welche auch Montageleistungen der Auftragnehmerin zum Inhalt haben, gelten die Vorschriften der VOB/B. Die VOB/B liegt in den Geschäftsräumen der Auftragnehmerin offen zur Einsichtnahme aus. Mit der Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber, Gelegenheit zur Einsichtnahme in die VOB/B erhalten zu haben.
b) Für Werklieferungsverträge ohne Montageverpflichtung gelten gegenüber Unternehmern, soweit sie im Handelsregister eingetragen sind, die Vorschriften des Handelsgesetzbuches, ansonsten die Vorschriften des BGB und gegenüber den Verbrauchern die Vorschriften des BGB.
§ 5 Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen
1. Der Verbraucher anerkennt mit seiner Bestellung, daß die von der Auftragnehmerin zu liefernden Produkte nach seiner Kundenspezifikation angefertigt werden und/oder eindeutig auf seine persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind, weshalb sein Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen ausgeschlossen ist.
§ 6 Preise, Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise der Auftragnehmerin "ab Werk", ausschließlich Verladung und Verpackung; diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen der Auftragnehmerin eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Dies gilt nicht für Leistungen, die innerhalb von vier Monaten von der Auftragnehmerin erbracht werden sollen. In diesem Fall wird der Mehrwertsteuersatz, der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages gilt, zugrunde gelegt.
3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug.
Der Verbraucher hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Der Unternehmer hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Gegenüber dem Unternehmer behalten wir uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns anerkannt wurden.
Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 7 Lieferzeit
1. Der Beginn der von der Auftragnehmerin angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
2. Die Lieferzeit beginnt mit dem Zugang der Auftragsbestätigung. Dies setzt jedoch voraus, daß die vereinbarte Anzahlung auf dem Konto der Auftragnehmerin eingegangen ist und daß der Kunde die von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben der Auftragnehmerin übergeben hat.
3. Erwächst dem Kunden wegen einer von der Auftragnehmerin verschuldeten Verzögerung ein Schaden, so ist der Kunde berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschale Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, maximal 5 % des Lieferwertes zu verlangen. Der Auftragnehmerin bleibt das Recht vorbehalten, dem Kunden nachzuweisen, daß als Folge des Lieferverzuges gar kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
4. Setzt der Kunde der Auftragnehmerin, nachdem diese bereits in Verzug geraten ist, eine angemessene Frist mit Ablehnungsandrohung, so ist der Kunde nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten (§ 6 Abs. 4 Satz 2 und 3 sowie Abs. 5 der AGB a.F. ist in einem neuen § "Haftungsbeschränkungen" gesondert erfasst und geregelt).
5. Wenn die Auftragnehmerin auf Mitwirkung und Information des Kunden wartet oder sonst an der Auftragsdurchführung behindert ist (vgl. § 6 Ziffer 2), gelten Lieferungs- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung als verlängert. Die Auftragsnehmerin wird dem Kunden die Behinderung mitteilen.
6. Alle Mahnungen und Fristsetzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
7. Die Vereinbarung über die Verschiebung von Lieferterminen bedarf ebenfalls der Schriftform. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden ihm, beginnend 1 Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk der Auftragnehmerin mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet.
8. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, den hier entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
§ 8 Gefahrübergang - Verpackungskosten
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung "ab Werk" vereinbart.
2. Schuldet die Auftragnehmerin nur die Lieferung der Ware und ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, bei Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über. Dies gilt auch für den Fall, daß Teillieferungen erfolgen oder die Auftragnehmerin noch andere Leistungen, z.B. ausnahmsweise bei schriftlicher Bestätigung die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
3. Ist der Kunde Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Kunden über.
4. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
5. Transport und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen, ausgenommen sind Paletten. Der Kunde ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
6. Sofern der Kunde es wünscht, wird die Auftragnehmerin die Lieferung durch eine Transportversicherung versichern. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
§ 9 Abnahme
1. Ist die Auftragnehmerin auch zur Erbringung von Montageleistungen verpflichtet, ist der Kunde zur Abnahme des Werkes verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung angezeigt worden ist.
2. Der Kunde kann die Abnahme nur verweigern, wenn wesentliche oder nicht nachbesserungsfähige Mängel vorliegen. Liegt ein unwesentlicher Mangel vor, so kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern, wenn die Auftragnehmerin ihre Pflicht zur Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels) ausdrücklich anerkennt.
3. Verlangt die Auftragnehmerin nach der Fertigstellung der Leistung die Abnahme, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Tagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung. Hat der Kunde die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist.
4. Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere unabwendbare, von der Auftragnehmerin nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat die Auftragnehmerin für die ausgeführten Teile der Leistung die Ansprüche nach § 6 Nr. 5 VOB/B; für andere Schäden besteht keine gegenseitige Ersatzpflicht (§ 7 VOB/B).
§ 10 Gewährleistung
1. Soweit der Kunde Vollkaufmann ist, setzen die Gewährleistungsrechte voraus, daß der Kunde seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Ist der Kunde Unternehmer, leistet die Auftragnehmerin für Mängel der Ware zunächst nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
3. Ist der Kunde Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Die Auftragnehmerin ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.
4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
5. Unternehmer müssen offensichtliche Mängel der Auftragnehmerin innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab dem Empfang der Ware schriftlich anzeigen, andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
Verbraucher müssen der Auftragnehmerin innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach dem Zeitpunkt zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei der Auftragnehmerin. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsrechte 2 Monate nach seiner Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist der Auftragnehmerin. Die Beweislast für den Zeitpunkt auf Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast. Bei gebrauchten Gütern trifft den Verbraucher die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache.
6. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn die Auftragnehmerin die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.
7. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde der Auftragnehmerin den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (Ziffer 5 dieser Bestimmung).
8. Ist der Käufer Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellt daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
9. Kleinere Farbunterschiede stellen keinen Mangel dar. Die Farbskala dient insofern nur als Richtwert. Vom Kunden wird akzeptiert, daß es bei der Beschichtung zu Schwund kommt.
Die Reinigung der gelieferten Ware oder des Werkes gehört nicht zu den von der Auftragnehmerin zu erbringenden Leistungen. Für etwaige Schäden durch Reinigungsarbeiten, die durch den Kunden veranlasst worden sind, haftet die Auftragnehmerin nicht.
10. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, ist die Auftragnehmerin lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnunsgemäßen Montage entgegensteht.
11. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch die Auftragnehmerin nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
§ 11 Haftungsbeschränkungen
1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung der Auftragnehmerin auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
Gegenüber Unternehmern haftet die Auftragnehmerin bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter stellt die Haftungsbeschränkung nicht bei der Auftragnehmerin zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei
Verlust des Lebens des Kunden.
3. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmerin grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von der Auftragnehmerin zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
§ 12 Eigentumsvorbehalt
1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behält die Auftragnehmerin sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.
Bei Verträgen mit Unternehmern behält sich die Auftragnehmerin das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
3. Der Kunde ist verpflichtet, der Auftragnehmerin einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat der Kunde der Auftragnehmerin unverzüglich anzuzeigen.
4. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffer 3 und 4 dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
5. Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt der Auftragnehmerin bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Die Auftragnehmerin nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Die Auftragnehmerin behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seine Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
6. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für die Auftragnehmerin. Erfolgt eine Verarbeitung mit der Auftragnehmerin nicht gehörenden Gegenständen, so erwirbt diese an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von der Auftragnehmerin gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, der Auftragnehmerin nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.
7. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierte Wert ihrer Sicherheiten, die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Auftragnehmerin.
§ 13 Schlußbestimmungen
1. Es gilt das Recht des Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz der Auftragnehmerin. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlicher dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.